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Steueramt Hagenbuch

Deborah Krug
Dorfplatz 1
Postfach 18
8523 Hagenbuch

052 368 69 77
steueramt@hagenbuch-zh.ch


Die Hauptaufgabe des Steueramtes besteht in der Vorbereitung der Steuerveranlagungen aller in Hagenbuch steuerpflichtigen natürlichen Personen zu Handen der Steuerkommission. Daneben gehören unter anderem auch die Behandlung von Fristverlängerungsgesuchen, das Mahnen ausstehender Steuererklärung, die Berechnung und Eröffnung provisorischer und definitiver Steuerrechnungen, die Führung des Steuerregisters und die Erteilung von Auskünften in das Tätigkeitsgebiet des Steueramtes. Es gelten die allgemeinen Schalter-Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung. Termine ausserhalb dieser Öffnungszeiten können auf Anfrage vereinbart werden.

 

Wohnsitzwechsel

Steuerpflichtig sind Sie in dieser Gemeinde, in welcher Sie am 31. Dezember wohnhaft sind. 

Bei Wegzug ins Ausland bitten wir Sie, sich mindestens 30 Tage vor dem Wegzug beim Gemeindesteueramt zu melden.


Zahlungsvorschriften

Die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern sind jeweils auf ein Verfalldatum in der Steuerperiode fällig. Dieses Verfalldatum ist jeweils der 30. September. Nicht periodische Steuern (z.B. Steuern auf Kapitalleistungen) sind mit der Zustellung der Rechnung innert 30 Tagen fällig.

Es wird empfohlen, die Steuern in drei Raten am 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu bezahlen.


Fristverlängerungen / eSteuerkonto

Die Steuererklärung ist jeweils bis zum 31. März einzureichen. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen können, so stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim Gemeindesteueramt schriftlich ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung.

Die Einreichefrist kann längstens bis am 30. November erstreckt werden. Mahnfristen sind nicht erstreckbar.Die Fristverlängerung kann auch über die E-Fristverlängerung im Online Schalter getätigt werden.

Mit dem eSteuerkonto haben Sie stets einen Überblick über Ihre Steuerdaten (Steuerrechnungen, Steuerzahlen usw.).


 

Stundungsgesuche / Zahlungsvereinbarungen

Falls es Ihnen ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, die definitive Schlussrechnung innert der 30-tägigen Zahlungsfrist zu begleichen, können Sie sich mit einem begründeten, konkreten Stundungsgesuch an das Gemeindesteueramt wenden.

Bitte beachten Sie, dass für definitive Steuern höchstens drei Raten akzeptiert werden. Die Ratenzahlungen sind auf Grund einer Weisung der Finanzdirektion so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen.

Nach Erhalt prüfen wir Ihr Gesuch und stellen Ihnen die Stundungsvereinbarung und die gewünschte Anzahl Einzahlungsscheine innerhalb einer Arbeitswoche per Post zu.


Quellensteuern

Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, können sich über die Abrechnungsabläufe beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer (Tel: 043 259 34 92) informieren.


Gesetzliche Grundlagen, Merkblätter und Formulare (Steuergesetz, Erlasse etc.)

Hier finden Sie das Steuergesetz und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich sowie Ausführungserlasse, Weisungen und Merkblätter zu diesen Gesetzen, soweit sie von allgemeinem Interesse sind: Steuergesetz – Erlasse und Merkblätter

Link zu Steuerformularen und Private Tax: Steuerfomulare und Private Tax

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